Neues Rahmenhygienekonzept Sport des BLSV online

im Rahmen der Pressekonferenz vom 07.07. wurden weitere Lockerungen ab dem 8. Juli 2020 für den Sport angekündigt. Diese lauten wie folgt:

  • Versammlungen, u.a. in Vereinen dürfen nun mit mehr Personen stattfinden. Die Teilnehmerbegrenzung liegt für Indoor-Veranstaltungen bei 100 Personen, bei solchen im Außenbereich bei maximal 200 Personen.
  • Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten ist auch in Indoor-Sportstätten wieder zulässig.
  • Die Vorschrift einer kontaktfreien Durchführung des Trainingsbetriebes entfällt, sofern das Training in festen Trainingsgruppen stattfindet.
  • Im Kampfsport gilt zusätzlich die Einschränkung, dass bei Trainings mit Körperkontakt die Gruppengröße auf maximal 5 Personen zu beschränken ist.

Gilt weiterhin das Allgemeine Abstandsgebot?

Die zwingende Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes wird in diesem Rahmen seit dem Inkrafttreten der 6. BayIfSMV am 22.06.2020 nicht mehr vorgegeben (d.h. laut BRV „Keine Distanzregel mehr während des Sporttreibens“). Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes bestehen deshalb grundsätzlich keine Einwände. Dessen ungeachtet sollte weiterhin versucht werden, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Was ist unter einer ‚festen Trainingsgruppe‘ zu verstehen?

Unter den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der 6. BayIfSMV genannten „festen Trainingsgruppen“ werden die im organisierten Sportbetrieb vorhandenen Mannschaften, Kursgruppen, etc. verstanden. Der Trainingsbetrieb mit Körperkontakt in losen, nicht auf einen klar definierten Personenkreis beschränkten und von zur Kontaktnachverfolgung nicht erfassten Personen ist nicht zulässig.

Was ist sonst noch wichtig:

  • Trainer und Sporttreibende sind über Schutz- und Hygienekonzept zu informieren.
  • Eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes ist zu führen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten.
  • Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
  • Risiken in allen Bereichen minimieren.
  • Ausschluss vom Sportbetrieb für:         
    • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen
    • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere
    • Sollten Nutzer von Sportstätten-/Sportanlagen während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend das Sportgelände zu verlassen.
    • Betreiber und Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

Alle weiteren Regelungen finden ihr in den Handlungsempfehlungen (https://bayernsport-blsv.de/coronavirus/) oder direkt im Rahmenhygienekonzept Sport unter folgendem Link: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/assets/stmi/sug/sport/corona-pandemie_rahmenhygienekonzept_sport_vom_10_juli_2020.pdf

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